Grundkurs für betrieblich verantwortliche Personen in WHG-Fachbetrieben.

Verpflichtender Grundkurs gemäß §62 AwSV für die betrieblich verantwortliche Person in einem WHG-Fachbetrieb.
Seminar
23 Termine verfügbar
Teilnahmebescheinigung
Präsenz / Virtual Classroom
8 Unterrichtseinheiten
Garantie­termine vorhanden
Seminarnummer: 12015
Gemäß Wasserhaushaltsgesetz (WHG) dürfen Tätigkeiten an Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen nur von dafür qualifizierten Fachbetrieben durchgeführt werden. Eine Voraussetzung ist, dass eine betrieblich verantwortliche Person über die vorgeschriebene Qualifikation verfügt, die die Einhaltung der Anforderungen des WHG gewährleistet.

Nutzen

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Zielgruppe

Geeignet für Betreiber und Planer von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, Gewässerschutzbeauftragte, Behördenvertreter und für Mitarbeitende, die die Aufgabe als betrieblich verantwortliche Person in WHG-Fachbetrieben wahrnehmen sollen.

Inhalte des Seminars

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Wichtige Hinweise

  • Das Seminar endet mit einer Erfolgskontrolle.
  • Für die Erstzertifizierung als WHG-Fachbetrieb müssen betrieblich verantwortliche Personen die erfolgreiche Teilnahme an einem WHG-Grundkurs (wie dem hier vorliegenden) und einem WHG-Fachkurs nachweisen.
  • Der Grundkurs ist auch als Fortbildung im Sinne der AwSV geeignet.
  • Es besteht die Möglichkeit, die Zertifizierung zum Fachbetrieb durch TÜV Rheinland als zuständige Sachverständigenorganisation vornehmen zu lassen. Gerne informieren wir Sie hierzu persönlich.
  • Eine Sachverständigenorganisation oder eine Güte- und Überwachungsgemeinschaft darf einen Betrieb nur als Fachbetrieb zertifizieren, wenn dieser Betrieb eine betrieblich verantwortliche Person bestellt hat mit

    a) erfolgreich abgeschlossener Meisterprüfung in einem einschlägigen Handwerk, mit erfolgreichem Abschluss eines ingenieurwissenschaftlichen Studiums in einer für die ausgeübte Tätigkeit einschlägigen Fachrichtung  oder mit einer geeigneten gleichwertigen Ausbildung,

    b) mindestens zweijähriger Praxis in dem Tätigkeitsgebiet des Fachbetriebs und

    c) ausreichenden Kenntnissen in den in Satz 2 genannten Bereichen, die in einer Prüfung nachgewiesen wurden

    Der Sachverständige oder Fachprüfer muss die Qualifikation als gleichwertige Ausbildung im Rahmen der Fachbetriebsüberwachung anerkennen (Punkt a).

    Die Schulung der TÜV Akademie dient nur zur Vermittlung der Kenntnisse (Punkt c)

 

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