Prüfung ortsfester elektrischer Anlagen und Betriebsmittel nach BetrSichV.

Sicherheit durch sachgemäße Kontrolle nach DGUV Vorschrift 3. Prüfen Sie als Befähigte Person nach BetrSichV.
Seminar
16 Termine verfügbar
Teilnahmebescheinigung
Präsenz / Virtual Classroom
16 Unterrichtseinheiten
Garantie­termine vorhanden
Seminarnummer: 07050
Elektrische Anlagen und Betriebsmittel müssen regelmäßig messtechnisch überprüft werden. Sie erhalten einen umfassenden Überblick zu den wichtigen Anforderungen aus den entsprechenden Gesetzen und Regelwerken. Unser Seminar vermittelt die richtige und effiziente Vorbereitung zur Durchführung der notwendigen Messungen sowie der Dokumentation der Prüfung von ortsfesten elektrischen Betriebsmitteln.

Nutzen

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Zielgruppe

Elektrofachkräfte, die elektrische Anlagen und Betriebsmittel installieren oder betreiben und nach VDE 0100 / VDE 0105 und DGUV Vorschrift 3 (ehem. BGV A3) zu Prüfungen verpflichtet sind.

Inhalte des Seminars

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Wichtige Hinweise

Das Seminar vermittelt wichtige Fach- und Vorschriftenkenntnisse. Darüber hinaus muss eine Befähigte Person zur Prüfung ortsfester elektrischer Betriebsmittel über eine entsprechende Berufsausbildung und -erfahrung verfügen.

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Wer darf Elektrotechnische Prüfungen durchführen?

Elektrotechnische Prüfungen sind nach Betriebssicherheitsverordnung und DGUV Vorschrift 3 durchzuführen.

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die elektrischen Anlagen und Betriebsmittel auf ihren ordnungsgemäßen Zustand geprüft werden:

    1. vor der ersten Inbetriebnahme und nach einer Änderung oder Instandsetzung vor der Wiederinbetriebnahme durch eine Elektrofachkraft oder unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft und

    2. in bestimmten Zeitabständen.
    Die Fristen sind so zu bemessen, dass entstehende Mängel, mit denen gerechnet werden muss, rechtzeitig festgestellt werden.

(2) Bei der Prüfung sind die sich hierauf beziehenden elektrotechnischen Regeln zu beachten.

(3) Auf Verlangen des Unfallversicherungsträgers ist ein Prüfbuch mit bestimmten Eintragungen zu führen.

(4) Die Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme nach Absatz 1 ist nicht erforderlich, wenn dem Unternehmer vom Hersteller oder Errichter bestätigt wird, dass die elektrischen Anlagen und Betriebsmittel den Bestimmungen dieser Unfallverhütungsvorschrift entsprechend beschaffen sind.

Elektrotechnisch unterwiesene Personen und Elektrofachkräfte für festgelegte Tätigkeiten erfüllen nicht die Anforderungen an Prüfpersonen, um wiederkehrende Prüfungen von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln eigen­verantwortlich durchführen zu können. Sie dürfen jedoch die Prüfperson bei der Durchführung der Prüfungen innerhalb eines Prüfteams unterstützen.

Nähere Informationen finden Sie in folgenden Vorschriften:

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