

Kapitel 1.3 ADR - Beteiligte Personen
Basis- und Aufbauseminare für Personen, die am Transport gefährlicher Güter auf der Straße beteiligt sind.
Das Kapitel 1.3 ADR und der Abschnitt 8.2.3 ADR beschreiben die Anforderungen an und die Aufgaben von Personen, die an der Beförderung gefährlicher Güter beteiligt sind. Jede Person muss entsprechend ihren Verantwortlichkeiten und ihrer Funktion eine Unterweisung nach Kapitel 1.3 ADR über die Bestimmungen erhalten haben, die für die Beförderung dieser gefährlichen Güter gelten. Wir bieten Grundkurse als auch Auffrischungskurse.
Mit der Teilnahme erfüllen Sie Ihre gesetzliche Schulungspflicht inkl. Pflicht zur Teilnahme an einer Wiederholungsprüfung (ehemals § 6 GbV).
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