Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Die Verkehrssicherungspflicht, oder kurz nur Verkehrspflicht, ist laut § 823 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) eine Verhaltenspflicht zur Abwehr von Gefahrenquellen, die bei Unterlassung zu Schadensersatzansprüchen führen kann.
Jede Privatperson, Unternehmen oder staatliche Institution, die eine potentielle Gefahrenquelle schafft, hat durch notwendige und zumutbare Maßnahmen dafür Sorge zu tragen, dass keinem anderem Schaden zugefügt wird. Bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Verletzung der Verkehrspflicht drohen Schadensersatzforderungen.
BGB § 823 Schadensersatzpflicht
- (1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. (Betreiber)
- (2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein. (Hersteller)
Von den Gerichten werden für eine Beurteilung einer schuldhaften Handlung die anerkannten Regeln der Technik zugrunde gelegt. Als anerkannte Regeln der Technik gelten die einschlägigen DIN EN-Normen. Sie sind immer ein Maßstab für technisch richtiges Handeln.
Wenn es zu einem Unfall auf einem Spielplatz kommt, werden verschiedene Haftungsträger überprüft.
- Zunächst haftet der Hersteller dafür, dass seine Geräte dem ProdSG und somit den geltenden Normen entsprechend gebaut sind. Hier geht es um die Produkthaftung.
- Weiter haftet der Aufsteller der Geräte. Er muss sich an die Anleitung der Hersteller halten. Die Haftung des Aufstellers besteht während der gesamten Aufstellungszeit und endet in der Regel mit der Abnahme der Geräte durch den Träger bzw. Betreiber des öffentlichen oder privaten Spielplatzes.
Die umfassendste Verkehrssicherungspflicht liegt beim Betreiber des Spielplatzes. Sie besteht sowohl hinsichtlich der Aufstellung als auch hinsichtlich der Wartung, Instandhaltung und Kontrolle der Spielplatzgeräte und darüber hinaus hinsichtlich des Zustandes der gesamten Anlage.
Es wird vom Verkehrssicherungspflichtigen nicht erwartet, dass er die Gefahrenquelle gegen alle denkbaren Schadensfälle absichert, aber er muss alle Vorkehrungen gegen voraussehbare Gefahren treffen, die durch eine gewöhnliche bzw. bestimmungsgemäße Benutzung eintreten können.
Maßnahmen zur Einhaltung der Verkehrspflicht sind zum Beispiel regelmäßige Baumkontrollen und Spielplatzprüfungen und den daraus resultierenden Anordnungen wie Baumpflegearbeiten und Austausch gefährdender Geräteteile.
Wichtige Normen - DIN EN 1176 ...
In der DIN 18034 werden Zielsetzungen zur Spielplatzgestaltung, zum Spielwert und zum pädagogischen Ansatz formuliert. Die DIN EN 1177 regelt die Beschaffenheit des Fallschutzmaterials in Abhängigkeit zur Fallhöhe bzw. die Bestimmung der kritischen Fallhöhe.
DIN EN 1176 und DIN 7926 beschreiben die Anforderungen an die Sicherheit von Spielplatzgeräten und erforderliche Sicherheitsmaße (u.a. Aufbau eines Sicherheitsmanagements). Hier werden auch Empfehlungen für die Wartung und Kontrolle der Anlagen gegeben.
DIN EN 1176 gilt für alle Spielplatzgeräte, die für die einzelne oder gemeinsame Benutzung durch Kinder vorgesehen sind, schließt allerdings sogenannte „Abenteuer-Spielplätze“ aufgrund der besonderen baulichen und pädagogischen Besonderheiten aus. Inhalt dieses Dokuments sind die sicherheitstechnischen Anforderungen, die erfüllt sein müssen, um das Kind bei sachgerechter und vernünftiger Benutzung der Spielgeräte vor Gefahren zu schützen.
Dies betrifft unter anderem die verbauten Werkstoffe und Materialien, konstruktive Maßnahmen, sowie Standfestigkeit und Beanspruchung. Besondere Aufmerksamkeit gilt der Absturzsicherung von Spielplatzgeräten, dem Schutz vor Verletzungen im Fallraum und dem Schutz vor Gefahren durch Fangstellen.
Die DIN EN 1176 regelt zudem auch, wie ein Prüfbericht auszusehen hat und auf welche durchführenden Maßnahmen während einer Prüfung ausdrücklich zu achten sind.
Produktsicherheitsgesetz (ProdSG)
Zentrale Rechtsvorschrift für die Sicherheit von Geräten, Produkten und Anlagen ist das Produktsicherheitsgesetz (ProdSG), ehemals das Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG). Fön, Wasserkocher und Minibagger fallen genauso in seinen Anwendungsbereich wie Atemschutzgeräte und komplexe Anlagen.
Es gilt jedoch weniger für den Spielplatzbetreiber als vielmehr für den Hersteller von Kinderspielgeräten. In § 4 des ProdSG wird insbesondere die technische Sicherheit von Spielgeräten geregelt. Danach dürfen nur Geräte in den Verkehr gebracht werden, die nach den anerkannten Regeln der Technik beschaffen sind.