Eine EuP darf nach Unterweisung durch eine Elektrofachkraft einfache elektrotechnische Aufgaben ausführen, wie z. B.:
- Wechsel von Leuchtmitteln und Starter.
- Prüfung von FI-Schutzschaltern.
- Unterstützung einer Elektrofachkraft bei komplexen Arbeiten.
Die Befugnis ist immer auf eine ganz bestimmte Aufgabe begrenzt und erfolgt unter Aufsicht. Eigene Entscheidungen darf eine EuP nicht treffen.
Für Arbeiten, die für den elektrotechnischen Laien zu gefährlich sind, jedoch nicht zwingend von einer Elektrofachkraft durchgeführt werden müssen, gibt es die Möglichkeit, eine elektrotechnisch unterwiesene Person auszubilden. Die elektrotechnisch unterwiesene Person darf einfache elektrotechnische Tätigkeiten (wie oben genannt) durchführen und eine Elektrofachkraft bei verschiedenen Arbeiten unterstützen. Sie besitzt jedoch keine Erlaubnis zum eigenständigen Agieren.
Voraussetzung ist immer, dass die Elektrofachkraft die elektrotechnisch unterwiesene Person über die ihr übertragenen Aufgaben und die möglichen Gefahren bei unsachgemäßem Verhalten unterrichtet und erforderlichenfalls angelernt hat. Außerdem ist die Belehrung über die notwendigen Schutzeinrichtungen und Schutzmaßnahmen unabdingbar. Eine elektrotechnisch unterwiesene Person arbeitet unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft. Unter „Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft“ ist nicht zu verstehen, dass diese ständig zugegen sein muss. Sie muss sich vielmehr in angemessenen Zeitabschnitten davon überzeugen, ob die erteilten Anweisungen beachtet werden und sicherheitsgerecht gearbeitet wird und ist insoweit für die übertragenen Tätigkeiten verantwortlich.
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