Erst- und Wiederholungsprüfungen nach DIN
VDE 0100-600, DIN VDE 0105-100 und DIN EN
61851 (VDE 0122).
E-Ladestationen (Wallboxen) und E-Ladekabel müssen regelmäßig messtechnisch überprüft werden. Lernen Sie die verschiedenen Normen und Vorschriften kennen, um selbstständig bei der Montage die Erst- und später Wiederholungsprüfungen nach DIN VDE 0100-600, DIN VDE 0105-100 und DIN EN 61851 (VDE 0122) abzunehmen.
Nutzen
Sie kennen die für die Prüfung relevanten Normen und Vorschriften.
Sie lernen die verschiedenen Typen von Ladesäulen kennen.
Sie wissen, wie eine Erst- und Wiederholungsprüfung durchzuführen ist.
Zielgruppe
Elektrofachkräfte, die Erstprüfungen und Wiederholungsprüfungen an E-Ladestationen und E-Ladekabeln durchführen sollen.
Anforderungen
Elektrofachkraft.
Inhalte
Qualifikation des Prüfpersonals
Prüfung durch Sachkundige
Normen und Vorschriften
Aufbau von Ladestationen (Ladesäule, Wallbox und Selbstbauset)
Anforderungen an Ladestationen
Personenschutz durch RCD und RCM
Ladekabel-Typen (Typ 1, 2 und 3)
Widerstandskodierungen von Ladekabeln
Messeinrichtungen für Messungen an E-Ladestationen und E-Ladekabeln
Anfertigen von Prüfprotokollen und Übergabeberichten
Hinweise
Wenn Sie für den Vertrieb, Planung und Installation von Elektro Ladeinfrastruktur Kenntnisse benötigen empfehlen wir das Seminar "Elektrofahrzeug - Ladestationen Sachkunde", (Seminar Nr. 05525) www.tuv.com/seminar-05525
Eine detaillierte Preisaufstellungen finden Sie im jeweiligen Veranstaltungstermin in der Terminauswahl. Die Preise verstehen sich bei Unternehmern gem. § 14 BGB zzgl. MwSt. Der dargestellte Ab-Preis entspricht dem niedrigsten verfügbaren Gesamtpreis pro Person.
Terminauswahl für Prüfung von E-Ladestation und Ladekabel in der Elektromobilität.
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Wer darf Elektrotechnische Prüfungen durchführen?
Elektrotechnische Prüfungen sind nach Betriebssicherheitsverordnung und DGUV Vorschrift 3 durchzuführen.
(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die elektrischen Anlagen und Betriebsmittel auf ihren ordnungsgemäßen Zustand geprüft werden:
1. vor der ersten Inbetriebnahme und nach einer Änderung oder Instandsetzung vor der Wiederinbetriebnahme durch eine Elektrofachkraft oder unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft und
2. in bestimmten Zeitabständen. Die Fristen sind so zu bemessen, dass entstehende Mängel, mit denen gerechnet werden muss, rechtzeitig festgestellt werden.
(2) Bei der Prüfung sind die sich hierauf beziehenden elektrotechnischen Regeln zu beachten.
(3) Auf Verlangen des Unfallversicherungsträgers ist ein Prüfbuch mit bestimmten Eintragungen zu führen.
(4) Die Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme nach Absatz 1 ist nicht erforderlich, wenn dem Unternehmer vom Hersteller oder Errichter bestätigt wird, dass die elektrischen Anlagen und Betriebsmittel den Bestimmungen dieser Unfallverhütungsvorschrift entsprechend beschaffen sind.
Elektrotechnisch unterwiesene Personen und Elektrofachkräfte für festgelegte Tätigkeiten erfüllen nicht die Anforderungen an Prüfpersonen, um wiederkehrende Prüfungen von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln eigenverantwortlich durchführen zu können. Sie dürfen jedoch die Prüfperson bei der Durchführung der Prüfungen innerhalb eines Prüfteams unterstützen.
Nähere Informationen finden Sie in folgenden Vorschriften:
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