Erfüllen Sie die Forderungen der
DIN EN 50678, DIN EN 50699, TRBS 1201,
DGUV Vorschrift 3 und Information 203-071.
Für die sichere Prüfung ortsveränderlicher Betriebsmittel ist eine hohe, an die Prüfaufgabe angepasste Qualifikation des Prüfpersonals notwendig. Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass die Befähigte Person sich angemessen weiterbildet, um die vorhandenen Kenntnisse, z.B. über Mess- und Prüfverfahren, zu aktualisieren.
Nutzen
Sie meistern die aktuellen Vorgaben zur Prüfung und wissen, welche Fachkenntnisse für welche Prüfungen notwendig sind.
Sie gewinnen Entscheidungssicherheit und kommen den gesetzlichen Verpflichtungen rechtssicher nach.
Zielgruppe
Elektrofachkräfte. Elektrotechnisch unterwiesene Personen, die unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft prüfen sowie Befähigte Personen, die Prüfungen von ortsveränderlichen elektrischen Betriebsmitteln durchführen.
Anforderungen
Die Teilnehmenden müssen mit der Prüfung und Beurteilung von nicht ortsfesten elektrischen Betriebsmitteln vertraut sein.
Inhalte
Gesetzliche Regelungen für die Prüfungen ortsveränderlicher Betriebsmittel
Verantwortlichkeiten
Grundsätze der Unfallverhütung
VDE 0701 DIN EN 50678
VDE 0702 DIN EN 50699
Prüffristen
Qualifikation des Prüfpersonals
Bestimmung der Schutzklassen von Geräten
Auswahl von Geräteanschlussleitungen
Durchführung von Prüfungen, Probleme bei der Umsetzung
Dokumentation der Prüfung
Beispielmessungen an intakten und fehlerhaften Geräten
Eine detaillierte Preisaufstellungen finden Sie im jeweiligen Veranstaltungstermin in der Terminauswahl. Die Preise verstehen sich bei Unternehmern gem. § 14 BGB zzgl. MwSt. Der dargestellte Ab-Preis entspricht dem niedrigsten verfügbaren Gesamtpreis pro Person.
Terminauswahl für Prüfungen ortsveränderlicher Betriebsmittel VDE 0701, VDE 0702. Auffrischung.
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Wer darf Elektrotechnische Prüfungen durchführen?
Elektrotechnische Prüfungen sind nach Betriebssicherheitsverordnung und DGUV Vorschrift 3 durchzuführen.
(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die elektrischen Anlagen und Betriebsmittel auf ihren ordnungsgemäßen Zustand geprüft werden:
1. vor der ersten Inbetriebnahme und nach einer Änderung oder Instandsetzung vor der Wiederinbetriebnahme durch eine Elektrofachkraft oder unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft und
2. in bestimmten Zeitabständen. Die Fristen sind so zu bemessen, dass entstehende Mängel, mit denen gerechnet werden muss, rechtzeitig festgestellt werden.
(2) Bei der Prüfung sind die sich hierauf beziehenden elektrotechnischen Regeln zu beachten.
(3) Auf Verlangen des Unfallversicherungsträgers ist ein Prüfbuch mit bestimmten Eintragungen zu führen.
(4) Die Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme nach Absatz 1 ist nicht erforderlich, wenn dem Unternehmer vom Hersteller oder Errichter bestätigt wird, dass die elektrischen Anlagen und Betriebsmittel den Bestimmungen dieser Unfallverhütungsvorschrift entsprechend beschaffen sind.
Elektrotechnisch unterwiesene Personen und Elektrofachkräfte für festgelegte Tätigkeiten erfüllen nicht die Anforderungen an Prüfpersonen, um wiederkehrende Prüfungen von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln eigenverantwortlich durchführen zu können. Sie dürfen jedoch die Prüfperson bei der Durchführung der Prüfungen innerhalb eines Prüfteams unterstützen.
Nähere Informationen finden Sie in folgenden Vorschriften: