Sicherheit durch sachgemäße Kontrolle nach
BetrSichV, DGUV Vorschrift 3, DIN VDE
0100-600 und DIN VDE 0105-100.
Die Kenntnisse für das zielgerichtete Vorbereiten und ordnungsgemäße Durchführen von Prüfungen müssen in angemessenen Zeitabständen aktualisiert werden. Unser Seminar vermittelt die richtige und effiziente Vorbereitung zur Durchführung der notwendigen Messungen sowie die Dokumentation der Prüfung von ortsfesten elektrischen Anlagen und informiert über Änderungen in Normen und Regelwerken.
Nutzen
Sie kennen die Normen und Vorschriften für die Prüfung von ortsfesten elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln.
Sie wiederholen die richtige und effiziente Vorbereitung und Durchführungen der notwendigen Messungen zur Kontrolle von ortsfesten elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln.
Die Teilnehmer erfüllen ihre Weiterbildungspflicht zum Erhalt und Ausbau der erforderlichen Fachkunde.
Zielgruppe
Elektrofachkräfte, die elektrische Anlagen und Betriebsmittel installieren oder betreiben und nach VDE 0100 / VDE 0105 und DGUV Vorschrift 3 (ehem. BGV A3) zu Prüfungen verpflichtet sind.
Inhalte
Rechtliche Grundlagen/Verantwortlichkeiten
Unfallverhütungsvorschriften DGUV Vorschrift 3
Anfertigen von Prüfprotokollen und Übergabeberichten
Prüfung nach TRBS 1201, TRBS 1203, DIN VDE 0100, DIN VDE 0105, DGUV Vorschrift 3, DGUV Information 203-072
Eine detaillierte Preisaufstellungen finden Sie im jeweiligen Veranstaltungstermin in der Terminauswahl. Die Preise verstehen sich bei Unternehmern gem. § 14 BGB zzgl. MwSt. Der dargestellte Ab-Preis entspricht dem niedrigsten verfügbaren Gesamtpreis pro Person.
Terminauswahl für Prüfung ortsfester elektrischer Anlagen und Betriebsmittel. Auffrischung.
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Wer darf Elektrotechnische Prüfungen durchführen?
Elektrotechnische Prüfungen sind nach Betriebssicherheitsverordnung und DGUV Vorschrift 3 durchzuführen.
(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die elektrischen Anlagen und Betriebsmittel auf ihren ordnungsgemäßen Zustand geprüft werden:
1. vor der ersten Inbetriebnahme und nach einer Änderung oder Instandsetzung vor der Wiederinbetriebnahme durch eine Elektrofachkraft oder unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft und
2. in bestimmten Zeitabständen. Die Fristen sind so zu bemessen, dass entstehende Mängel, mit denen gerechnet werden muss, rechtzeitig festgestellt werden.
(2) Bei der Prüfung sind die sich hierauf beziehenden elektrotechnischen Regeln zu beachten.
(3) Auf Verlangen des Unfallversicherungsträgers ist ein Prüfbuch mit bestimmten Eintragungen zu führen.
(4) Die Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme nach Absatz 1 ist nicht erforderlich, wenn dem Unternehmer vom Hersteller oder Errichter bestätigt wird, dass die elektrischen Anlagen und Betriebsmittel den Bestimmungen dieser Unfallverhütungsvorschrift entsprechend beschaffen sind.
Elektrotechnisch unterwiesene Personen und Elektrofachkräfte für festgelegte Tätigkeiten erfüllen nicht die Anforderungen an Prüfpersonen, um wiederkehrende Prüfungen von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln eigenverantwortlich durchführen zu können. Sie dürfen jedoch die Prüfperson bei der Durchführung der Prüfungen innerhalb eines Prüfteams unterstützen.
Nähere Informationen finden Sie in folgenden Vorschriften:
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