Führer von Brücken- und Portalkranen müssen nach der Unfallverhütungsvorschrift „Krane“ (DGUV Vorschrift 52) unterwiesen werden und ihre Befähigung nachweisen.
Nutzen
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Sie lernen die rechtlichen Grundlagen und berufsgenossenschaftlichen Anforderungen an Kranführer gemäß DGUV Grundsatz 309-003 kennen.
Sie erlangen grundlegendes Know-how für den sicheren Betrieb von Brücken- und Portalkranen.
Unterwiesene und verantwortungsbewusste Kranführer können im Vorfeld drohende Personen- und Sachschäden erkennen und vermeiden, der Unternehmer darf entsprechend DGUV Vorschrift 52 ("Krane") nur unterwiesene Kranführer beschäftigen, die ihre Kenntnisse nachzuweisen haben.
Sie weisen mit dem TÜV-Ausweis die Befähigung als Kranführer nach.
Zielgruppe
Personen, die Brücken-, Portal- und Säulenschwenkkrane, sowie vergleichbare Krane und Geräte bedienen sollen.
Voraussetzungen
Sie sind mindestens 18 Jahre alt und verfügen über die erforderliche körperliche und geistige Eignung.