Führer von Brücken- und Portalkranen müssen nach der Unfallverhütungsvorschrift „Krane“ (DGUV Vorschrift 52) unterwiesen werden und ihre Befähigung nachweisen.
Nutzen
Sie lernen die rechtlichen Grundlagen und berufsgenossenschaftlichen Anforderungen an Kranführer gemäß DGUV Grundsatz 309-003 kennen.
Sie erlangen grundlegendes Know-how für den sicheren Betrieb von Brücken- und Portalkranen.
Unterwiesene und verantwortungsbewusste Kranführer können im Vorfeld drohende Personen- und Sachschäden erkennen und vermeiden, der Unternehmer darf entsprechend DGUV Vorschrift 52 ("Krane") nur unterwiesene Kranführer beschäftigen, die ihre Kenntnisse nachzuweisen haben.
Sie weisen mit dem TÜV-Ausweis die Befähigung als Kranführer nach.
Abschluss
Bedienberechtigung
Zertifikat und Befähigungsnachweis der TÜV Rheinland Akademie
Zielgruppe
Personen, die Brücken-, Portal- und Säulenschwenkkrane, sowie vergleichbare Krane und Geräte bedienen sollen.
Anforderungen
Sie sind mindestens 18 Jahre alt und verfügen über die erforderliche körperliche und geistige Eignung.
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