Lernen Sie, wie Sie Verpflichtungen gemäß
Paragraph 53 KrWG sowie AbfAEV erkennen
und rechtssicher umsetzen.
§ 53 KrWG verlangt eine Anzeige für das Sammeln, Befördern, Handeln, Makeln von nicht gefährlichen Abfällen bei der zuständigen Behörde. Dies gilt auch für Betriebe, die im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen Abfälle befördern, sammeln, handeln oder makeln und setzt die Bestellung einer verantwortlichen Person mit der nötigen Fachkunde voraus.
Nutzen
Sie kennen die wesentlichen Regelungen des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG), des Transportrechts und des Gefahrgutrechts, die für das Sammeln, Befördern, Handeln und Makeln von Abfällen zu beachten sind.
Sie sind mit den Anzeige- und Überlassungspflichten vertraut.
Sie werden in die Lage versetzt, Ihre Pflichten als Sammler, Beförderer, Händler und Makler – gewerbsmäßig bzw. in wirtschaftlichen Unternehmen – von nicht gefährlichen Abfällen rechtssicher wahrzunehmen und wissen, diese in der Praxis Ihres Unternehmens rechtskonform wahrzunehmen.
Sie erhalten nach erfolgreicher Teilnahme eine Bescheinigung als Nachweis Ihrer Fachkunde gemäß § 53 KrWG.
Zielgruppe
Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen sowie alle Akteure, die beratend im Auftrag des Abfallerzeugers in den Entsorgungsvorgang involviert sind oder als Verpflichteter im Rahmen der öffentlichen Auftragsvergabe tätig werden.
Inhalte
Abfallrechtliche Grundlagen
Kreislaufwirtschaftsgesetz und seine Rechtsverordnung
Begriffsdefinition, Abfallhierarchie, Grundpflichten, Pflichten zur Getrennthaltung
Abfalleinstufung in gefährliche und nicht gefährliche Abfälle (AbfallverzeichnisVO)
Abgrenzung Nebenprodukte und Ende der Abfalleigenschaft
Anzeige- und Überlassungspflichten gemäß KrWG i.V. mit AbfAEV
Eine detaillierte Preisaufstellungen finden Sie im jeweiligen Veranstaltungstermin in der Terminauswahl. Die Preise verstehen sich bei Unternehmern gem. § 14 BGB zzgl. MwSt. Der dargestellte Ab-Preis entspricht dem niedrigsten verfügbaren Gesamtpreis pro Person.
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