Fachkunde nach § 53 KrWG.
Lernen Sie, wie Sie Verpflichtungen gemäß Paragraph 53 KrWG sowie AbfAEV erkennen und rechtssicher umsetzen.
§ 53 KrWG verlangt eine Anzeige für das Sammeln, Befördern, Handeln, Makeln von nicht gefährlichen Abfällen bei der zuständigen Behörde. Dies gilt auch für Betriebe, die im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen Abfälle befördern, sammeln, handeln oder makeln und setzt die Bestellung einer verantwortlichen Person mit der nötigen Fachkunde voraus.
Nutzen
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Zielgruppe
Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen sowie alle Akteure, die beratend im Auftrag des Abfallerzeugers in den Entsorgungsvorgang involviert sind oder als Verpflichteter im Rahmen der öffentlichen Auftragsvergabe tätig werden.Inhalte des Seminars
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