Befähigte Person zur Prüfung von Kälteanlagen nach BetrSichV.
Kälteanlagen sind Druckanlagen, die einer Überwachungspflicht unterliegen. Arbeitgeber müssen diese Anlagen daher von einer zugelassenen Überwachungsstelle (ZÜS) oder einer befähigten Person gemäß der Betriebssicherheitsverordnung (Anhang 2 Abschnitt 4 Nr. 3) prüfen lassen. Es besteht die Verpflichtung für jeden Betreiber von Kälteanlagen, diese in regelmäßigen Abständen fachkundig zu prüfen. Mittels einer Gefährdungsbeurteilung hat der Arbeitgeber die Prüfungen (Art, Umfang, Prüffrist und Qualifikation des Prüfers) durchzuführen oder durchführen zu lassen.
Nutzen
Zielgruppe
Mitarbeiter die Wartungs-, Instandhaltungs-, Kontroll- oder Prüfarbeiten an Kälteanlagen durchführen, Fachkräfte für Arbeitssicherheit, Mechatroniker für Kältetechnik, Kälteanlagenbauer, Kälteanlagentechniker, Servicetechniker Kältetechnik sowie (angehende) zur Prüfung befähigte Personen.
Voraussetzungen
Um als „Befähigte Person“ berufen zu werden, sind die in der TRBS 1203 genannten Anforderungen bzgl. Berufsausbildung, Berufserfahrung und zeitnahe berufliche Tätigkeit (Ziffer 2.2 bis 2.4) Voraussetzung.
Inhalte des Seminars
Terminauswahl
Befähigte Person zur Prüfung von Kälteanlagen nach BetrSichV.
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