Regelungen für Aufzüge
Aufzüge zählen zu den sichersten Transportmitteln. Um dies dauerhaft sicherzustellen, hat der Gesetzgeber diese zu „überwachungsbedürftigen Anlagen“ erklärt. Aus diesem Grund sind in der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) auch besondere Pflichten für Betreiber von Aufzügen (auch „Arbeitgeber“ im Sinne der BetrSichV genannt) enthalten.
Aufzüge und Betreiberpflicht
Die mit dem Aufzug verbundenen Verpflichtungen des Betreibers sind in der Betriebssicherheitsverordnung definiert. Hier heißt es unter anderem in Anhang 2 Nr. 4.6 BetrSichV:
- Wer eine Aufzugsanlage nach Anhang 2 Abschnitt 2 Nr. 2 betreibt, hat sie regelmäßig einer Inaugenscheinnahme und Funktionskontrolle nach § 4 Absatz 5 Satz 3 zu unterziehen.
Um diesen Anforderungen zu genügen, werden in der TRBS (Technische Regeln zu Betriebssicherheit) 3121 – Betrieb von Aufzugsanlagen – und in der TRBS 2181 – Schutz vor Gefährdungen beim Eingeschlossen sein in Personenaufnahmemitteln –die Betreiberpflichten und die Anforderungen an Aufzugswärter konkretisiert.
Der Betreiber hat nach der TRBS 3121 eine oder mehrere Personen, die über die notwendige Zuverlässigkeit und das erforderliche Sicherheitsbewusstsein verfügen, zu beauftragen (Aufzugswärter):
- die Aufzugsanlage zu beaufsichtigen,
- regelmäßige Kontrollen durchzuführen und
- eingeschlossene Personen zu befreien.
Auch muss ein orts- anlagenspezifischer Notfallplan erstellt werden. Dieser ist Grundlage für die Befreiung von eingeschlossenen Personen und soll sicherstellen, dass auf Notrufe unverzüglich angemessen reagiert wird und umgehend sachgerechte Hilfsmaßnahmen eingeleitet werden (siehe auch Anhang 2 Nr. 4.1 BetrSichV).
Welche Aufgaben hat die beauftragte Person, d.h. die
Befähigte Person für Aufzüge (Aufzugswärter)?
Auszug aus der TRBS 3121 und DIN EN 13015
Die beauftragte Person für Aufzüge (Aufzugswärter) muss regelmäßig (z.B. wöchentlich) den sicheren Zustand der Anlage feststellen. Hierzu wird eine vollständige Fahrt in Aufwärts- und Abwärtsrichtung gemacht, um Veränderungen der Fahreigenschaften oder Beschädigungen an der Anlage zu erkennen.
Die beauftragten Personen müssen regelmäßig und in einem für die Aufzugsanlage angemessenem Zeitabstand kontrollieren, ob:
- die Zugänge zum Fahrschacht, zum Triebwerksraum und den dazugehörigen Schalteinrichtungen frei und sicher begehbar sind und im Triebwerksraum keine aufzugsfremden Gegenstände gelagert werden,
- der Fahrkorb nicht anfahren kann, solange eine Schachttür geöffnet ist,
- eine Schachttür sich nicht öffnen lässt, solange sich der Fahrkorb außerhalb der Entriegelungszone dieser Tür befindet,
- der Fahrkorb nicht anfahren kann, solange die Fahrkorbtür geöffnet ist,
- die für die Aufzugsanlage übliche Haltegenauigkeit in den einzelnen Haltestellen noch vorhanden ist,
- die Notrufeinrichtung funktioniert (Hupe vor Ort gut zu hören oder Verbindung zur Notrufzentrale),
- Hinweise auf die beauftragte Person an der Hauptzugangsstelle (z.B. im Erdgeschoß) lesbar und aktuell sind,
- Sicherheitskennzeichnungen und Piktogramme vorhanden und lesbar sind,
- Anzeigen, die sich in einem allgemein zugänglichen Bereich befinden, funktionstüchtig sind,
- Befehlsgeber in der Haltestelle und im Fahrkorb keine Beschädigung oder Funktionsbeeinträchtigung aufweisen,
- TÜR-AUF oder NOT-HALT-Taster ordnungsgemäß funktionieren,
- bei Fahrkörben ohne Fahrkorbtüren die Schachtwand an den Zugangsseiten des Fahrkorbes nicht beschädigt ist,
- die Fahrkorbbeleuchtung funktionsfähig ist,
- Fahrkorbwände und -türen sowie Schachtwände und –türen nicht mechanisch beschädigt sind,
- die bestimmungsgemäße Benutzung bzw. der ordnungsgemäße Betrieb der Aufzugsanlage entsprechend den Herstellervorgaben stattfindet.
Die beauftragte Person für Aufzüge (Aufzugswärter) hat festgestellte Mängel an der Aufzugsanlage sofort dem Betreiber zu melden. Sind an der Aufzugsanlage Mängel vorhanden, durch die Personen gefährdet werden, ist die Anlage außer Betrieb zu setzen und die Gefahrenstellen zu sichern.
Es wird empfohlen, die durchgeführten Kontrollen und das Ergebnis zu dokumentieren. Hierfür steht Ihnen auf unserer Homepage unter www.tuv.com/aufzug im Download-Bereich die Vorlage „Checkliste für Aufzugswärterkontrollen“ zur Verfügung.
Umfang der Personenbefreiung
Der Betreiber einer Aufzugsanlage muss dafür sorgen, dass die Befreiung von im Fahrkorb/Fördermittel eingeschlossenen Personen zu jeder Zeit und in möglichst kurzer Zeit vorgenommen werden kann. Sollte der Aufzug zwischen zwei Haltestellen durch eine Betriebsstörung zum Stehen gekommen sein, sind vom Aufzugswärter die nachfolgend beschriebenen allgemeinen Maßnahmen bei der Befreiung Eingeschlossener aus Fahrkörben von Aufzügen zu ergreifen.
Die Aufzugsart, die verschiedenen Antriebssysteme, die Ausrüstungsunterschiede und die einsatzortspezifischen Umgebungsbedingungen erfordern jedoch unterschiedliche Maßnahmen.
Die TRBS 2181 enthält geeignete technische und organisatorische Maßnahmen, die vom Betreiber angepasst an seine Umgebungsbedingungen getroffen werden müssen, um die Personenbefreiung von der Befähigten Person für Aufzüge (Aufzugswärter) in angemessener Zeit gewährleisten zu können.
Zu den technischen Maßnahmen gehört z.B. das Einrichten einer Möglichkeit zur akustischen oder visuellen Kommunikation mit einer hilfeleistenden Stelle.
Als organisatorische Maßnahme muss vom Betreiber ein Notfallplan aufgestellt werden. Anhand der Festlegungen im Notfallplan sind die Hilfeleistenden regelmäßig zu unterweisen und es sind entsprechende Übungen durchzuführen.
Video zum Seminar
Schauen Sie sich im Vorfeld gerne dieses Video an. Es zeigt Ihnen ergänzend zum Seminar kurz, schnell und übersichtlich, wofür ein Aufzugswärter zuständig ist und was er alles beachten muss. Zum Video.
Nach dem Semiarbesuch erhalten Sie den kostenfreien Zugang zu unserem interaktiven 360° Aufzugswärter-Training für ein Jahr (ungekürzt).