Wer berufsmäßig Schadnager (Ratten und Mäuse) bekämpft und bereits nach dem Tierschutzgesetz § 4 (Töten von Wirbeltieren) und dem Biozidrecht sachkundig ist, muss seit dem 01.03.2018 zusätzlich sachkundig nach Gefahrstoffverordnung, Anh. I, Nr. 3, sein. Der Einsatz von Rodentiziden, die als gefährliche Stoffe und Zubereitungen gelten, ist dann weiterhin möglich.
Nutzen
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Bei erfolgreichem Abschluss erhalten Sie ein Zertifikat, welches die Sachkunde nach Anhang I, Nr. 3 der Gefahrstoffverordnung zur Bekämpfung von Nagetieren als Schädlinge bescheinigt und als Nachweis der regelmäßigen Fortbildung für bereits Sachkundige zur Bekämpfung von Nagetieren als Schädlinge unter Einsatz von gefährlichen Stoffen und Zubereitungen (Rodentizide) gilt.
Das Seminar ist behördlich anerkannt durch das Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit (Berlin).
Zielgruppe
Berufliche Anwender von Rodentiziden, die bereits die Sachkunde nach Tierschutzgesetz und Biozidrecht besitzen und die seit dem 01.03.2018 neu geforderte Sachkunde nach Gefahrstoffverordnung erlangen wollen.
Voraussetzungen
Nachweis der Sachkunde zur Bekämpfung von Wirbeltieren als Schädlinge gemäß § 4 Tierschutzgesetz.
Nachweis einer Schulung nach Biozidrecht zu Risikominderungsmaßnahmen (RMM) für Rodentizide mit blutgerinnungshemmenden Wirkstoffen.
Diese Nachweise sind zwingend erforderlich und bei der Anmeldung vorzulegen.
Abschluss
Zertifikat
Zertifikat zum Nachweis der Sachkunde zum Bekämpfen von Nagetieren als Schädlinge unter Einsatz von gefährlichen Stoffen und Zubereitungen nach Anhang I, Nr. 3 der Gefahrstoffverordnung.
Gefahrstoffverordnung, Anwendungsbereich Anhang I Nr. 3
Verhalten des Wirkstoffs im Nicht-Zielorganismus, Primär- und Sekundärvergiftungen
Chemisches Verhalten der Schädlingsbekämpfungsmittel in der Umwelt
Zulassung von Rodentiziden nach Biozidverordnung, Risikominderungsmaßnahmen
Transport, Lagerung, Reinigung und Entsorgung der Präparate
Wichtige Hinweise
Für den erstmaligen Erwerb der Sachkunde bieten wir das Seminar "Sachkunde zur Bekämpfung von Nagetieren als Schädlinge unter Einsatz von Rodentiziden nach Gefahrstoffverordnung und Tierschutzgesetz § 4 (Töten von Wirbeltieren)." (Sem.-Nr. 05256) an.
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