
Arbeits- und Gesundheitsschutz
Arbeits- und Gesundheitsschutz ist inzwischen zu einer Managementaufgabe geworden, um Mitarbeiter gesund und leistungsfähig zu erhalten. Hier finden Sie alle relavanten Themenbereiche.
Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) schreibt vor, dass Arbeitsmittel regelmäßig überprüft werden müssen. Diese „wiederkehrenden Prüfungen“ können „Befähigte Personen“ durchführen. Sie werden vom Betreiber ernannt und sollen neben Fachkenntnissen (Sachkunde) über eine entsprechende Berufsausbildung, Berufserfahrung und zeitnahe berufliche Tätigkeit am zu prüfenden Arbeitsmittel verfügen.
Bei erhöhten Gefährdungspotentialen, wie z.B. im Dampf- und Druckbereich oder explosionsgeschützten Bereichen, verlangt die Betriebssicherheitsverordnung höhere Qualifikationen.
Wir bieten Ihnen Schulungen zur Befähigten Person gemäß Betriebssicherheitsverordnung zu einem breiten Spektrum von Arbeitsmitteln an. Von Regalanlagen, über Flurförderzeuge, Gerüsten, Hebebühnen, Rohrleitungen, Rauch- und Wärmeabzugsanlagen, Kinderspielplätzen u.v.m.
So können Sie durch die Benennung zur Befähigten Person Ihr Aufgabengebiet erweitern und/oder als Selbständiger neue Dienstleistungen für Ihre Kunden anbieten.
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Nur entsprechend ausgebildete Befähigte Personen dürfen Arbeitsmittel prüfen, so will es die Betriebssicherheitsverordnung. Doch wer gilt als Befähigte Person und welcher Herausforderung muss sie sich stellen?
Die TRBS 1203 gibt Antworten: „Arbeitsmittel zu prüfen, erfordert Sachkenntnis und Erfahrung, aber auch Selbstvertrauen. Wer seinem Arbeitgeber oder Auftraggeber sagen muss, dass ein in der Anschaffung teures Arbeitsmittel nicht mehr eingesetzt werden sollte, da es nicht mehr als sicher einzustufen ist, der kann durchaus Gegenwind erfahren. Doch die Vorgaben in der Betriebssicherheitsverordnung sind eindeutig.“
Eine Person, die durch ihre Berufsausbildung, ihre Berufserfahrung und ihre zeitnahe berufliche Tätigkeit über die erforderlichen Fachkenntnisse zur Prüfung der Arbeitsmittel verfügt.
BetrSichV § 2 Abs. 6
Sofern die Sicherheit der Arbeitsmittel von den Montagebedingungen abhängt oder die Arbeitsmittel Schäden verursachenden Einflüssen unterliegen, die zu gefährlichen Situationen führen können, sind diese durch eine Befähigte Person zu prüfen (z. B. elektrische Anlagen und Betriebsmittel, Krane, Hebezeuge, Anschlagmittel). Arbeitsmittel sind unverzüglich zu prüfen, wenn außergewöhnliche Ereignisse stattgefunden haben, die schädigende Auswirkungen auf die Sicherheit haben können. Das gilt auch für Arbeitsmittel nach Änderungs- oder Instandsetzungsarbeiten, die die Sicherheit beeinträchtigen können. Grundlage sind immer die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung.
Überwachungsbedürftige Anlagen werden durch zugelassene Überwachungsstellen oder bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen durch Befähigte Personen geprüft. Welche Prüfungen durch eine zugelassene Überwachungsstelle bzw. durch eine Befähigte Person durchgeführt werden können, ist vom Gesetzgeber geregelt.
Nein, die befähigte Person unterliegt im Rahmen ihrer Prüftätigkeit keinen fachlichen Weisungen und darf wegen dieser Tätigkeit nicht benachteiligt werden.
Die Befähigte Person muss folgende allgemeine Anforderungen erfüllen:
TRBS 1203 und TRBS 1203 Teil 1–4: Weitere Informationen zur TRBS 1203 "Zur Prüfung befähigte Personen" finden Sie hier
Die Beauftragung der Befähigten Person sollte schriftlich erfolgen oder in vergleichbarer Weise dokumentiert werden. Die Schriftform dient vor allem der Rechtssicherheit. Die Beauftragung kann auch Gegenstand der allgemeinen Stellenbeschreibung sein. Die erfolgreiche Teilnahme an Weiterbildungsmaßnahmen ersetzt nicht die Beauftragung durch den Arbeitgeber.
Ja. In der Gefährdungsbeurteilung werden u. a. die notwendigen Fachkenntnisse der Befähigten Person für die Prüfung des jeweiligen Arbeitsmittels festgelegt. Besondere Anforderungen sind zudem bei Prüfungen zum Schutz vor Explosionsgefährdungen, Druckgefährdungen und elektrischen Gefährdungen zu stellen. Zum Teil ist auch eine Anerkennung durch staatliche Stellen erforderlich. Die Anforderungen an die Qualifikation ergeben sich zum Beispiel durch:
BetrSichV § 2 Abs. 7, § 3 Abs. 3, § 14 Abs. 6 und TRBS 1201 und TRBS 1203
Nutzen Sie diese Vorschriftensammlung inklusive Technische Regeln Betriebssicherheit (TRBS) als Nachschlagewerk für Ihre Sicherheit.
Dieses Nachschlagewerk ist für alle geeignet, die sich mit der Umsetzung der Regelungen der Betriebssicherheitsverordnung beschäftigen.