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Prüfung von Arbeitsmitteln und Anlagen
Seminare und Ausbildungen für Befähigte Personen / Sachkundige
Sind Ihre Arbeitsmittel sicher? Beschädigte oder nicht fachgerecht gewartete Arbeitsmittel sind oft der Grund für Arbeitsunfälle. Daher schreibt der Gesetzgeber in der Betriebssicherheitsverordnung vor, dass Arbeitsmittel regelmäßig von Befähigten Personen geprüft werden müssen.
Durch die Ausbildung eigener Mitarbeiter zu Befähigten Personen können Sie zum einen die Risikofaktoren minimieren und Sie sparen zusätzlich den Einsatz externer Personen zur Prüfung Ihrer Arbeitsmittel.
Sie können andererseits aber auch durch die Benennung zur Befähigten Person Ihr Aufgabengebiet erweitern und als Selbständiger neue Dienstleistungen für Ihre Kunden anbieten.
Zu unseren Weiterbildungen zum Thema
Prüfung von Arbeitsmitteln und Anlagen
Befähigte Personen / Sachkundige
In welchem Tätigkeitsfeld möchten Sie sich als Befähigte Person / Sachkundiger qualifizieren?
Erfahren Sie in diesem Seminaren, worauf Sie laut BetrSichV achten müssen:
Für "Fahrtreppen, Hebezeuge, Regalanlagen", für "Leitern, Tritte, Fenster, Türen, Tore und Gerüste" oder "Dampf und Druck" haben wir für Sie folgende Seminare zusammengestellt.
Wählen Sie die für Sie passende Ausbildung:
Leitern, Tritte, Fenster, Türen, Tore und Gerüste
Dampf und Druck
Was ist eine Befähigte Person?
Nur entsprechend ausgebildete Befähigte Personen dürfen Arbeitsmittel prüfen, so will es die Betriebssicherheitsverordnung. Doch wer gilt als Befähigte Person und welcher Herausforderung muss sie sich stellen?
Die TRBS 1203 gibt Antworten: „Arbeitsmittel zu prüfen, erfordert Sachkenntnis und Erfahrung, aber auch Selbstvertrauen. Wer seinem Arbeitgeber oder Auftraggeber sagen muss, dass ein in der Anschaffung teures Arbeitsmittel nicht mehr eingesetzt werden sollte, da es nicht mehr als sicher einzustufen ist, der kann durchaus Gegenwind erfahren. Doch die Vorgaben in der Betriebssicherheitsverordnung sind eindeutig.“
Wer ist eine Befähigte Person?
Eine Person, die durch ihre Berufsausbildung, ihre Berufserfahrung und ihre zeitnahe berufliche Tätigkeit über die erforderlichen Fachkenntnisse zur Prüfung der Arbeitsmittel verfügt.
BetrSichV § 2 Abs. 6
Wann wird eine Befähigte Person benötigt?
Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung ermittelt und bewertet der Arbeitgeber die Gefährdungen bei der Benutzung eines Arbeitsmittels und leitet notwendige Maßnahmen ab. Kommt die Gefährdungsbeurteilung zum Ergebnis, dass für die sichere Bereitstellung und Benutzung des Arbeitsmittels eine Prüfung durch eine Befähigte Person erforderlich ist, hat der Arbeitgeber diese zu beauftragen.
Wer wählt die Befähigte Person aus?
Für die Auswahl der Befähigten Person ist der Arbeitgeber verantwortlich. Er hat die notwendigen Voraussetzungen zu ermitteln und festzulegen, welche die Personen erfüllen müssen, die von ihm mit der Prüfung oder Erprobung von Arbeitsmitteln zu beauftragen sind. Um seiner notwendigen Sorgfaltspflicht nachzukommen, sollte sich der Arbeitgeber von der Eignung und Befähigung des zukünftigen Prüfers überzeugen.
Welche Arbeitsmittel sind durch eine Befähigte Person zu prüfen?
Sofern die Sicherheit der Arbeitsmittel von den Montagebedingungen abhängt oder die Arbeitsmittel Schäden verursachenden Einflüssen unterliegen, die zu gefährlichen Situationen führen können, sind diese durch eine Befähigte Person zu prüfen (z. B. elektrische Anlagen und Betriebsmittel, Krane, Hebezeuge, Anschlagmittel). Arbeitsmittel sind unverzüglich zu prüfen, wenn außergewöhnliche Ereignisse stattgefunden haben, die schädigende Auswirkungen auf die Sicherheit haben können. Das gilt auch für Arbeitsmittel nach Änderungs- oder Instandsetzungsarbeiten, die die Sicherheit beeinträchtigen können. Grundlage sind immer die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung.
Wer darf überwachungsbedürftige Anlagen prüfen?
Überwachungsbedürftige Anlagen werden durch zugelassene Überwachungsstellen oder bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen durch Befähigte Personen geprüft. Welche Prüfungen durch eine zugelassene Überwachungsstelle bzw. durch eine Befähigte Person durchgeführt werden können, ist vom Gesetzgeber geregelt.
Ist die Befähigte Person fachlich weisungsgebunden?
Nein, die befähigte Person unterliegt im Rahmen ihrer Prüftätigkeit keinen fachlichen Weisungen und darf wegen dieser Tätigkeit nicht benachteiligt werden.
Welche Anforderungen werden an die Befähigte Person gestellt?
Die Befähigte Person muss folgende allgemeine Anforderungen erfüllen:
■ Abschluss einer Berufsausbildung, die es ermöglicht, ihre beruflichen Kenntnisse nachvollziehbar festzustellen. Die Feststellung soll auf Berufsabschlüssen oder vergleichbaren Nachweisen beruhen.
■ Berufserfahrung, d.h. dass eine nachgewiesene Zeit im Berufsleben praktisch mit den zu prüfenden Arbeitsmitteln umgegangen wurde und genügend Anlässe bekannt sind, die Prüfungen auslösen, zum Beispiel im Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung oder aus arbeitstäglicher Beobachtung.
■ Eine zeitnahe berufliche Tätigkeit im Umfeld der anstehenden Prüfung des Prüfgegenstandes und eine angemessene Weiterbildung sind unabdingbar. Ebenso sollte sie Erfahrungen mit der Durchführung der anstehenden Prüfung oder vergleichbarer Prüfungen gesammelt haben sowie über Kenntnisse zum Stand der Technik hinsichtlich des zu prüfenden Arbeitsmittels und der zu betrachtenden Gefährdungen verfügen.
TRBS 1203 und TRBS 1203 Teil 1–4
Wie hat die Beauftragung zu erfolgen?
Die Beauftragung der Befähigten Person sollte schriftlich erfolgen oder in vergleichbarer Weise dokumentiert werden. Die Schriftform dient vor allem der Rechtssicherheit. Die Beauftragung kann auch Gegenstand der allgemeinen Stellenbeschreibung sein. Die erfolgreiche Teilnahme an Weiterbildungsmaßnahmen ersetzt nicht die Beauftragung durch den Arbeitgeber.
Sind die Anforderungen an die Befähigte Person von dem zu prüfenden Arbeitsmittel abhängig?
Ja. In der Gefährdungsbeurteilung werden u. a. die notwendigen Fachkenntnisse der Befähigten Person für die Prüfung des jeweiligen Arbeitsmittels festgelegt. Besondere Anforderungen sind zudem bei Prüfungen zum Schutz vor Explosionsgefährdungen, Druckgefährdungen und elektrischen Gefährdungen zu stellen. Zum Teil ist auch eine Anerkennung durch staatliche Stellen erforderlich. Die Anforderungen an die Qualifikation ergeben sich zum Beispiel durch:
■ die Komplexität des Arbeitsmittels (z. B. wie übersichtlich sind die Funktionsweisen? Wie sind die Abweichungen zwischen Soll- und Istzustand zu erkennen und bewerten? Sind Gefährdungen leicht oder schwer zu erkennen und zu bewerten?)
■ den Prüfumfang (z. B. wie ist der Prüfumfang auf Grund der Gefährdungsbeurteilung ermittelt worden? Wie viele Prüfschritte sind erforderlich? Welche Prüfmittel kommen zum Einsatz? Erfordert der Prüfvorgang umfangreiche Kenntnisse und Erfahrungen? Sind die Prüfergebnisse einfach oder schwierig zu bewerten?)
■ die Gefährdungen (z. B. welche potenziellen Gefährdungen, wie Abstürzen von Personen oder Lasten, gehen von dem Arbeitsmittel aus?)
BetrSichV § 2 Abs. 7, § 3 Abs. 3, § 14 Abs. 6 und TRBS 1201 und TRBS 1203
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Für eine optimale Verbindung von Theorie und Praxis werden diese Seminare bei unserem Kooperationspartner SICHERWERK in Düren durchgeführt. In einer alten Industriehalle sind auf rund 1.500 Quadratmetern auf zwei Ebenen realistische Trainingsstationen eingerichtet. In Höhen und Tiefen von bis zu 18 Metern, engen Behältern und mit einem Hallenkran können Sie und Ihre Mitarbeiter die körperlichen
und mentalen Anforderungen an das Arbeiten und Retten in gefährlichen Situationen selbst erleben.
Nutzen Sie die Seminare im SICHERWERK Düren:
Freimessen und sicheres Befahren von Behältern - Praxiskurs.
Sicheres Arbeiten in Behältern und engen Räumen - CSE-Training.
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